Rechtsöffnung/Vollstreckbarerklärung | Rechtsöffnung
Sachverhalt
A.
Mit Zahlungsbefehl vom 9. Dezember 2020 leitete A._____ gegen B._____
beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja Betreibung für Forderun-
gen von CHF 256'852.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2015 sowie
CHF 746'978.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2018 ein. B._____ erhob
Rechtsvorschlag.
B.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2021 ersuchte A._____ das Regionalgericht
Maloja, ihm in der betreffenden Betreibung Nr. C._____ definitive Rechtsöffnung
zu erteilen. Mit Entscheid vom 18. Juni 2021 (mitgeteilt am 21. Juni 2021) trat der
Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Maloja auf das Rechtsöffnungsgesuch
mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
mit Eingabe vom 1. Juli 2021 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht von
Graubünden. Er stellte dabei folgendes Rechtsbegehren:
1.
Es sei der Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 18. Juni 2021
(Proz. Nr. 335-2021-38) aufzuheben und dem Beschwerdeführer in der
Betreibung Nr. 2203639 des Betreibungsamts Maloja (Zahlungsbefehl
vom 9.12.2020) der Rechtsvorschlag zu beseitigen und für folgende
Forderung definitive Rechtsöffnung zu erteilen:
CHF 256'852.10 zuzüglich Zins seit 1. Januar 2015; sowie
CHF 746'978.30 zuzüglich Zins seit 1. Januar 2018; sowie
für sämtliche Arrest- und Betreibungskosten
2.
Eventualiter sei der Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom
18. Juni 2021 (Proz. Nr. 335-2021-38) aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an das Regionalgericht Maloja zurückzuweisen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be-
schwerdegegners.
D.
Der mit Verfügungen vom 7. und 14. Juli 2021 vom Beschwerdeführer ein-
geforderte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'000.00 ging innert Frist ein.
Ebenfalls mit Verfügung vom 7. Juli 2021 wurde der Beschwerde aufschiebende
Wirkung erteilt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. B._____ (nachfol-
gend: Beschwerdegegner) reichte trotz gerichtlicher Aufforderung keine Be-
schwerdeantwort ein. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b
E. 3 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz offensichtlich unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und eine Verletzung der Art. 280, 279 und 52 SchKG vor. Er habe in seinem Rechtsöffnungsgesuch ausgeführt, dass er im Jahre 2019 beim Landgericht G._____ Klage eingeleitet habe und kurz darauf die Verarrestierung der Grundstücke des Beschwerdegegners verlangt habe. Diese Ausführungen seien vom Beschwerdegegner nicht bestritten worden. Weshalb die Vorinstanz trotzdem und ohne dafür zuständig zu sein, die Einhaltung der Fristen von Art. 279 Abs. 1 SchKG geprüft habe, sei unerfindlich. Darüber hinaus sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 23. August 2019 Klage beim Landgericht G._____ erhoben habe, gerichtsnotorisch. Bereits im Arrestbegehren, welches der Be- schwerdeführer am 12. September 2019 bei der Vorinstanz eingereicht habe, ha- be er ausgeführt, dass er Klage beim Landgericht G._____ erhoben habe und die Arrestprosequierung damit bereits erfolgt sei. Eine Arrestprosequierung innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde sei damit nicht notwendig gewe- sen. Vor diesem Hintergrund seien die Ausführungen der Vorinstanz, dass der Arrest dahingefallen sei, falsch und bundesrechtswidrig. Zudem sei der Hinfall ei- nes Arrestes durch die Betreibungsbehörden zu überprüfen. Die gerichtlichen Behörden (und damit auch das Rechtsöffnungsgericht) seien nicht befugt, über den Wegfall des Arrestortes zu entscheiden. Der Einwand mangelnder örtlicher Zuständigkeit des Betreibungsamtes für die Zustellung des Zahlungsbefehls sei mit Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG und nicht mit Rechtsvorschlag oder erst im
E. 4 / 7 Rechtsöffnungsverfahren geltend zu machen. Werde indessen eine Beschwerde dagegen unterlassen, könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr geltend ge- macht werden, die Betreibung erfolge am falschen Ort (act. A.1 Ziff. 27 ff.).
E. 4.1 Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Ge- such nur ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört unter anderem die örtliche Zuständigkeit des Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Das Gericht prüft dabei von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Dies gilt grundsätzlich auch im Rechtsöffnungsverfahren (vgl. Dani- el Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 18 zu Art. 84 SchKG). Die Pflicht, Tatsachen nachzugehen oder von Amtes we- gen zu berücksichtigen, betrifft dabei lediglich Umstände, welche die Zulässigkeit der Klage hindern und ein Nichteintreten begründen können, wobei, soweit für das Verfahren nicht generell die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt, das Gericht allerdings nicht zu ausgedehnten Nachforschungen verpflichtet ist. Eine amtswegige Tatsachenermittlung ist geboten, wenn nach den Parteivorträgen, aufgrund von notorischen Tatsachen oder sonst nach der Wahrnehmung des Ge- richts Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Prozessvoraussetzung fehlen könnte (BGer 4A_229/2017 v. 7.12.2017 E. 3.4.2 m.w.H.).
E. 4.2 Die Vorinstanz stellte in ihrem Entscheid fest, dass nicht ausgewiesen sei, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer seine Prosequierungsklage gegen den Beschwerdegegner eingereicht habe bzw. wann diese rechtshängig gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer führe lediglich aus, dass dies "im Jahr 2019" geschehen sei. Das genaue Datum habe er nicht angegeben und dieses ergebe sich weder aus dem Endurteil noch aus den dem Rechtsöffnungsgesuch beigeleg- ten Unterlagen (act. B.1 E. 7.3).
E. 4.2.1 Diese Feststellung der Vorinstanz ist aktenwidrig und damit offensichtlich falsch. Der Beschwerdeführer hielt in seinem Rechtsöffnungsgesuch wörtlich Fol- gendes fest (RG act. I/1 Ziff. 10): Da der Gesuchsgegner die Forderung nicht beglich, leitete der Gesuchstel- ler im Jahr 2019 beim zuständigen Landgericht G._____ (Deutschland) Klage gegen den Gesuchsgegner ein. Ausserdem beantragte der Gesuch- steller kurz darauf die Verarrestierung der Grundstücke Nr. D._____ und Nr. E._____ des Gesuchsgegners in der Gemeinde F._____. Der Arrest wurde mit Arrestbefehl vom 19. Oktober 2019 angeordnet. Der Beschwerdeführer hat demnach zumindest behauptet, dass er zuerst die Kla- ge vor dem Landgericht G._____ eingeleitet und kurz darauf die Verarrestierung der Grundstücke beantragt habe. Aus dieser Behauptung ergibt sich mithin klar,
E. 4.2.2 Im Weiteren gab es keine Anhaltspunkte, dass diese Darstellung nicht zu- treffen würde. Die Vorinstanz hielt zwar korrekt fest, der Beschwerdeführer habe seine Behauptung zur Klageeinleitung mit keinem Beweismittel untermauert. So reichte er weder eine Kopie der eingereichten Klage ein, noch lässt sich das Da- tum der Klageeinleitung aus dem Entscheid des Landgerichts G._____ vom
29. Oktober 2020 eruieren. Gleichzeitig ergeben sich aus den eingereichten Akten aber auch keinerlei Anhaltspunkte, welche Zweifel an der behaupteten zeitlichen Abfolge (zuerst Klage, kurz darauf Arrestbegehren) begründen würden. In der Stellungnahme des Beschwerdegegners finden sich ebenfalls keine Hinweise, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Verfahrensgang nicht der Wahrheit entsprechend würde. Zudem hat das Betreibungs- und Konkursamt Maloja den Arrest seit 2019 aufrechterhalten, obwohl dieser bei Nichteinhaltung der in Art. 279 SchKG statuierten Prosequierungsfristen dahingefallen wäre (Art. 280 Ziff. 1 SchKG). Wäre der Arrest dahingefallen, wäre das Betreibungs- und Konkursamt Maloja nicht berechtigt gewesen, einen entsprechenden Zahlungsbefehl auszu- stellen. Das Vorgehen des Betreibungs- und Konkursamts ändert zwar grundsätz- lich nichts an der Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung der eigenen Zustän- digkeit von Amtes wegen (Art. 60 ZPO), als Indiz bestätigt es jedoch die Sachdar- stellung, wonach der Arrest rechtzeitig durch Klage prosequiert wurde.
E. 4.2.3 Unter diesen Umständen bestand für die Vorinstanz kein Anlass, von Amtes wegen zu erforschen, ob Tatsachen bestehen, die gegen die rechtzeitige Prose- quierung und damit gegen die örtliche Zuständigkeit sprechen. Indem sie grundlos die rechtzeitige Prosequierung und als Folge davon die örtliche Zuständigkeit in Frage stellte, verletzte sie Art. 60 ZPO. Korrekterweise hätte sie davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer die Klage vor dem Landgericht G._____ kurz vor dem Arrestbegehren anhängig gemacht und damit die Prosequierungsfrist gemäss Art. 279 SchKG gewahrt hatte. Gemäss Art. 52 i.V.m. Art. 84 Abs. 1 SchKG ist damit das Rechtsöffnungsgericht am Arrestort örtlich zuständig. Die
E. 5 / 7 dass zum Zeitpunkt der Arrestlegung die Klage bereits hängig war. Nach Art. 279 Abs. 1 SchKG gilt eine bereits hängige Klage ebenfalls als Prosekutionsklage. Nachdem der Beschwerdeführer im Rechtsöffnungsgesuch die weiteren Daten der Arrestprosequierung konkret darlegte (Zustellung des Urteils des Landgerichts G._____ am 30. Oktober 2020; Eintritt der Rechtskraft ein Monat später; Einlei- tung der Betreibung am 7. Dezember 2020; Zustellung des Zahlungsbefehls mit Rechtsvorschlag am 1. Februar 2021; Rechtsöffnungsgesuch am 10. Februar 2021; vgl. RG act. I/1 Ziff. 12 ff.), war sein Tatsachenvortrag zur Einhaltung der Prosequierungsfristen gemäss Art. 279 SchKG insgesamt schlüssig.
E. 6 / 7 Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch folglich zu Unrecht mangels örtlicher Zuständigkeit zurück. Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Ent- scheid aufzuheben und die Sache an das Regionalgericht Maloja zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). 5. Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdegegners (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit Blick auf den Streitwert und den verursachten Aufwand wird die Spruchgebühr auf CHF 1'500.00 festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Da der Be- schwerdeführer keine Honorarnote eingereicht hat, ist sein Aufwand zu schätzen (Art. 3 f. HV [310.250]). Angesichts der eingereichten Rechtsschrift und der Kom- plexität der Sache erscheint ein Aufwand von rund sechs Stunden angemessen. Multipliziert mit dem üblichen Stundenansatz von CHF 240.00 und unter Berück- sichtigung einer Spesenpauschale (die Mehrwertsteuer ist aufgrund des ausländi- schen Wohnsitzes des Beschwerdeführers nicht geschuldet, vgl. statt vieler KGer GR ERZ 14 401 v. 19.2.2015 E. 3b) resultiert so eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00.
E. 7 / 7
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird der Rechtsöffnungsentscheid des Re- gionalgerichts Maloja vom 18. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an das Regionalgericht Maloja zurückgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von B._____ und werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvor- schuss in Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet. B._____ wird verpflichtet, A._____ den Betrag von CHF 1'500.00 direkt zu ersetzen. Der Restbetrag von CHF 500.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet.
- B._____ wird verpflichtet, A._____ mit CHF 1'500.00 (inkl. Spesen) ausser- gerichtlich zu entschädigen.
- Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 27. August 2021 Referenz KSK 21 43 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Bergamin, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Brunner, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Manuela Fuchs MME Legal AG, Zollstrasse 62, Postfach, 8031 Zürich gegen B._____ Beschwerdegegner Gegenstand Rechtsöffnung/Vollstreckbarerklärung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 18. Juni 2021, mitgeteilt am 21. Juni 2021 (Proz. Nr. 335-2021-38) Mitteilung
31. August 2021
2 / 7 Sachverhalt A. Mit Zahlungsbefehl vom 9. Dezember 2020 leitete A._____ gegen B._____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja Betreibung für Forderun- gen von CHF 256'852.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2015 sowie CHF 746'978.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2018 ein. B._____ erhob Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 10. Februar 2021 ersuchte A._____ das Regionalgericht Maloja, ihm in der betreffenden Betreibung Nr. C._____ definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Mit Entscheid vom 18. Juni 2021 (mitgeteilt am 21. Juni 2021) trat der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Maloja auf das Rechtsöffnungsgesuch mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. C. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1. Juli 2021 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Er stellte dabei folgendes Rechtsbegehren: 1. Es sei der Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 18. Juni 2021 (Proz. Nr. 335-2021-38) aufzuheben und dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. 2203639 des Betreibungsamts Maloja (Zahlungsbefehl vom 9.12.2020) der Rechtsvorschlag zu beseitigen und für folgende Forderung definitive Rechtsöffnung zu erteilen: CHF 256'852.10 zuzüglich Zins seit 1. Januar 2015; sowie CHF 746'978.30 zuzüglich Zins seit 1. Januar 2018; sowie für sämtliche Arrest- und Betreibungskosten 2. Eventualiter sei der Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom
18. Juni 2021 (Proz. Nr. 335-2021-38) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Regionalgericht Maloja zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdegegners. D. Der mit Verfügungen vom 7. und 14. Juli 2021 vom Beschwerdeführer ein- geforderte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'000.00 ging innert Frist ein. Ebenfalls mit Verfügung vom 7. Juli 2021 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. B._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegner) reichte trotz gerichtlicher Aufforderung keine Be- schwerdeantwort ein. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1. Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b
3 / 7 Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2. Die Vorinstanz verneinte in ihrem Nichteintretensentscheid die örtliche Zu- ständigkeit. Ihrer Begründung zufolge ist nicht ausgewiesen, ob die Klage des Be- schwerdeführers gegen den Beschwerdegegner vor oder nach dem Arrestbefehl vom 19. September 2019 anhängig gemacht wurde. Die Arresturkunde datiere vom 4. Oktober 2019, die Betreibung sei erst am 7. Dezember 2020 eingeleitet worden. Es stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer weder vor dem Arrestbe- fehl eine Klage anhängig gemacht habe, noch dass er die 10-tägige Prosequie- rungsfrist gemäss Art. 279 Abs. 1 SchKG eingehalten habe. Bei dieser Sachlage falle nach Art. 280 SchKG der Arrest dahin. Mit Dahinfallen des Arrests falle auch der Betreibungsort des Arrests gemäss Art. 52 SchKG weg, weshalb sich das Rechtsöffnungsgericht am Arrestort für örtlich unzuständig erklären müsse. Er- kenne das Rechtsöffnungsgericht, dass es für ein Begehren nicht zuständig sei, trete es von Amtes wegen auf dieses nicht ein (act. B.1 E. 7.3 und 7.4). 3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz offensichtlich unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und eine Verletzung der Art. 280, 279 und 52 SchKG vor. Er habe in seinem Rechtsöffnungsgesuch ausgeführt, dass er im Jahre 2019 beim Landgericht G._____ Klage eingeleitet habe und kurz darauf die Verarrestierung der Grundstücke des Beschwerdegegners verlangt habe. Diese Ausführungen seien vom Beschwerdegegner nicht bestritten worden. Weshalb die Vorinstanz trotzdem und ohne dafür zuständig zu sein, die Einhaltung der Fristen von Art. 279 Abs. 1 SchKG geprüft habe, sei unerfindlich. Darüber hinaus sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 23. August 2019 Klage beim Landgericht G._____ erhoben habe, gerichtsnotorisch. Bereits im Arrestbegehren, welches der Be- schwerdeführer am 12. September 2019 bei der Vorinstanz eingereicht habe, ha- be er ausgeführt, dass er Klage beim Landgericht G._____ erhoben habe und die Arrestprosequierung damit bereits erfolgt sei. Eine Arrestprosequierung innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde sei damit nicht notwendig gewe- sen. Vor diesem Hintergrund seien die Ausführungen der Vorinstanz, dass der Arrest dahingefallen sei, falsch und bundesrechtswidrig. Zudem sei der Hinfall ei- nes Arrestes durch die Betreibungsbehörden zu überprüfen. Die gerichtlichen Behörden (und damit auch das Rechtsöffnungsgericht) seien nicht befugt, über den Wegfall des Arrestortes zu entscheiden. Der Einwand mangelnder örtlicher Zuständigkeit des Betreibungsamtes für die Zustellung des Zahlungsbefehls sei mit Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG und nicht mit Rechtsvorschlag oder erst im
4 / 7 Rechtsöffnungsverfahren geltend zu machen. Werde indessen eine Beschwerde dagegen unterlassen, könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr geltend ge- macht werden, die Betreibung erfolge am falschen Ort (act. A.1 Ziff. 27 ff.). 4.1. Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Ge- such nur ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört unter anderem die örtliche Zuständigkeit des Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Das Gericht prüft dabei von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Dies gilt grundsätzlich auch im Rechtsöffnungsverfahren (vgl. Dani- el Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 18 zu Art. 84 SchKG). Die Pflicht, Tatsachen nachzugehen oder von Amtes we- gen zu berücksichtigen, betrifft dabei lediglich Umstände, welche die Zulässigkeit der Klage hindern und ein Nichteintreten begründen können, wobei, soweit für das Verfahren nicht generell die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt, das Gericht allerdings nicht zu ausgedehnten Nachforschungen verpflichtet ist. Eine amtswegige Tatsachenermittlung ist geboten, wenn nach den Parteivorträgen, aufgrund von notorischen Tatsachen oder sonst nach der Wahrnehmung des Ge- richts Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Prozessvoraussetzung fehlen könnte (BGer 4A_229/2017 v. 7.12.2017 E. 3.4.2 m.w.H.). 4.2. Die Vorinstanz stellte in ihrem Entscheid fest, dass nicht ausgewiesen sei, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer seine Prosequierungsklage gegen den Beschwerdegegner eingereicht habe bzw. wann diese rechtshängig gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer führe lediglich aus, dass dies "im Jahr 2019" geschehen sei. Das genaue Datum habe er nicht angegeben und dieses ergebe sich weder aus dem Endurteil noch aus den dem Rechtsöffnungsgesuch beigeleg- ten Unterlagen (act. B.1 E. 7.3). 4.2.1 Diese Feststellung der Vorinstanz ist aktenwidrig und damit offensichtlich falsch. Der Beschwerdeführer hielt in seinem Rechtsöffnungsgesuch wörtlich Fol- gendes fest (RG act. I/1 Ziff. 10): Da der Gesuchsgegner die Forderung nicht beglich, leitete der Gesuchstel- ler im Jahr 2019 beim zuständigen Landgericht G._____ (Deutschland) Klage gegen den Gesuchsgegner ein. Ausserdem beantragte der Gesuch- steller kurz darauf die Verarrestierung der Grundstücke Nr. D._____ und Nr. E._____ des Gesuchsgegners in der Gemeinde F._____. Der Arrest wurde mit Arrestbefehl vom 19. Oktober 2019 angeordnet. Der Beschwerdeführer hat demnach zumindest behauptet, dass er zuerst die Kla- ge vor dem Landgericht G._____ eingeleitet und kurz darauf die Verarrestierung der Grundstücke beantragt habe. Aus dieser Behauptung ergibt sich mithin klar,
5 / 7 dass zum Zeitpunkt der Arrestlegung die Klage bereits hängig war. Nach Art. 279 Abs. 1 SchKG gilt eine bereits hängige Klage ebenfalls als Prosekutionsklage. Nachdem der Beschwerdeführer im Rechtsöffnungsgesuch die weiteren Daten der Arrestprosequierung konkret darlegte (Zustellung des Urteils des Landgerichts G._____ am 30. Oktober 2020; Eintritt der Rechtskraft ein Monat später; Einlei- tung der Betreibung am 7. Dezember 2020; Zustellung des Zahlungsbefehls mit Rechtsvorschlag am 1. Februar 2021; Rechtsöffnungsgesuch am 10. Februar 2021; vgl. RG act. I/1 Ziff. 12 ff.), war sein Tatsachenvortrag zur Einhaltung der Prosequierungsfristen gemäss Art. 279 SchKG insgesamt schlüssig. 4.2.2. Im Weiteren gab es keine Anhaltspunkte, dass diese Darstellung nicht zu- treffen würde. Die Vorinstanz hielt zwar korrekt fest, der Beschwerdeführer habe seine Behauptung zur Klageeinleitung mit keinem Beweismittel untermauert. So reichte er weder eine Kopie der eingereichten Klage ein, noch lässt sich das Da- tum der Klageeinleitung aus dem Entscheid des Landgerichts G._____ vom
29. Oktober 2020 eruieren. Gleichzeitig ergeben sich aus den eingereichten Akten aber auch keinerlei Anhaltspunkte, welche Zweifel an der behaupteten zeitlichen Abfolge (zuerst Klage, kurz darauf Arrestbegehren) begründen würden. In der Stellungnahme des Beschwerdegegners finden sich ebenfalls keine Hinweise, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Verfahrensgang nicht der Wahrheit entsprechend würde. Zudem hat das Betreibungs- und Konkursamt Maloja den Arrest seit 2019 aufrechterhalten, obwohl dieser bei Nichteinhaltung der in Art. 279 SchKG statuierten Prosequierungsfristen dahingefallen wäre (Art. 280 Ziff. 1 SchKG). Wäre der Arrest dahingefallen, wäre das Betreibungs- und Konkursamt Maloja nicht berechtigt gewesen, einen entsprechenden Zahlungsbefehl auszu- stellen. Das Vorgehen des Betreibungs- und Konkursamts ändert zwar grundsätz- lich nichts an der Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung der eigenen Zustän- digkeit von Amtes wegen (Art. 60 ZPO), als Indiz bestätigt es jedoch die Sachdar- stellung, wonach der Arrest rechtzeitig durch Klage prosequiert wurde. 4.2.3. Unter diesen Umständen bestand für die Vorinstanz kein Anlass, von Amtes wegen zu erforschen, ob Tatsachen bestehen, die gegen die rechtzeitige Prose- quierung und damit gegen die örtliche Zuständigkeit sprechen. Indem sie grundlos die rechtzeitige Prosequierung und als Folge davon die örtliche Zuständigkeit in Frage stellte, verletzte sie Art. 60 ZPO. Korrekterweise hätte sie davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer die Klage vor dem Landgericht G._____ kurz vor dem Arrestbegehren anhängig gemacht und damit die Prosequierungsfrist gemäss Art. 279 SchKG gewahrt hatte. Gemäss Art. 52 i.V.m. Art. 84 Abs. 1 SchKG ist damit das Rechtsöffnungsgericht am Arrestort örtlich zuständig. Die
6 / 7 Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch folglich zu Unrecht mangels örtlicher Zuständigkeit zurück. Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Ent- scheid aufzuheben und die Sache an das Regionalgericht Maloja zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). 5. Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdegegners (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit Blick auf den Streitwert und den verursachten Aufwand wird die Spruchgebühr auf CHF 1'500.00 festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Da der Be- schwerdeführer keine Honorarnote eingereicht hat, ist sein Aufwand zu schätzen (Art. 3 f. HV [310.250]). Angesichts der eingereichten Rechtsschrift und der Kom- plexität der Sache erscheint ein Aufwand von rund sechs Stunden angemessen. Multipliziert mit dem üblichen Stundenansatz von CHF 240.00 und unter Berück- sichtigung einer Spesenpauschale (die Mehrwertsteuer ist aufgrund des ausländi- schen Wohnsitzes des Beschwerdeführers nicht geschuldet, vgl. statt vieler KGer GR ERZ 14 401 v. 19.2.2015 E. 3b) resultiert so eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00.
7 / 7 Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Rechtsöffnungsentscheid des Re- gionalgerichts Maloja vom 18. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an das Regionalgericht Maloja zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von B._____ und werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvor- schuss in Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet. B._____ wird verpflichtet, A._____ den Betrag von CHF 1'500.00 direkt zu ersetzen. Der Restbetrag von CHF 500.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet. 3. B._____ wird verpflichtet, A._____ mit CHF 1'500.00 (inkl. Spesen) ausser- gerichtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: